Satzung des Vereins Schmerztherapeuten Sachsen e.V.
§1
Der Verein führt den Namen Schmerztherapeuten Sachsen e.V. und hat seinen Sitz in Chemnitz.
Der Zweck des Vereins ist es,
(1) die interdisziplinäre und interkollegiale Zusammenarbeit der an der Schmerztherapievereinbarung der KVS-Teilnehmenden zu verbessern und zu fördern,
(2) im Bereich der Ausbildung Gesundheits- und Krankenpfleger*in und Medizinische*r Fachangestellte*r die Weiterbildung zu „algesiologischen Fachassistent*innen“ zu ermöglichen,
(3) die Betreuung chronisch schmerzkranker Patient*innen zu optimieren, unabhängig von ihrer gesellschaftlichen bzw. beruflichen Stellung, ihrer politischen und weltanschaulichen Zugehörigkeit,
(4) die Interessen der Schmerztherapeut*innen fachlich und juristisch in allen Gremien zu vertreten.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch:
(a) die Ausarbeitung von Konzepten und die Durchführung von Bildungsmaßnahmen
(b) die Ausarbeitung von algesiologischen Leitlinien
(c) die Publikation der Leitlinien
(d) die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Fachgesellschaften
(e) die Durchführung von interdisziplinären Schmerzkonferenzen und Qualitätszirkeln
(f) die fachliche Beratung der ärztlichen Körperschaften KVS und Ärztekammer sowie
(g) die Öffentlichkeitsarbeit zur Information für chronisch schmerzkranke Patient*innen.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6
Allen Mitgliedern und Mitarbeitenden des Vereins steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen zu, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Diese Regelung gilt auch für die Mitglieder des Vorstandes. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können den
Mitgliedern des Vereins steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG oder die Zahlung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewährt werden. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
§7
(1) Approbierte Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psycholog*innen und Psychotherapeut*innen können ordentliches Mitglied werden, wenn sie in der ambulanten schmerzmedizinischen Versorgung tätig sind.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird der*dem Antragssteller*in schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme ist unanfechtbar und wird der*dem Antragssteller*in schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder Auflösung bzw. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt kann dem Vorstand nur schriftlich mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende erklärt werden.
(4) Auf Antrag des Mitglieds kann die Mitgliedschaft ruhen.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtzeitig die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der zu begründenden Entscheidung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung.
§ 8
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Art und Weise zu unterstützen und zu vertreten.
§ 9
Die Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen, die nicht Satzungsbestandteil ist.
§ 10
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11
(1) Der Vorstand ist für alle organisatorischen und fachlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Für alle Entscheidungen des Vorstandes ist eine Beschlussfassung und Protokollierung notwendig.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(a) der*dem Vorsitzenden
(b) der*dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
(c) der*dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
(d) der*dem Schatzmeister*in
(e) der*dem Schriftführer*in
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Funktionen innerhalb des Vorstandes werden durch den gewählten Vorstand in einer konstituierten Sitzung festgelegt.
(4) Zum Vorstand kann gewählt werden, wer zugleich ordentliches Mitglied des Vereins ist.
(5) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand unter Berücksichtigung des Absatzes 5 für den Rest der Amtszeit ein Mitglied des Vereins in den Vorstand berufen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Die Einberufung von Vorstandssitzungen und Telefonkonferenzen erfolgt durch die*den Vorsitzende*n und bei deren/dessen Verhinderung durch die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter die*der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende, persönlich anwesend sind, aber auch per E-Mail und per Telefonkonferenz.
(9) Vorstand im Sinne von §26 BGB ist die*der Vorsitzende, die*der erste stellvertretende Vorsitzende und die*der Schatzmeister*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die*den Vorsitzenden allein oder durch die*den stellvertretenden Vorsitzenden und die*den Schatzmeister*in gemeinsam vertreten.
(10) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
(1) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem mit gesonderten Zugangswort zugänglichem Chatraum.
Im Onlineverfahren wird das, jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige, Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
Der Ausschluss von Gästen soll sicherstellen, dass die (anonyme und geheime) Abstimmung nur durch Mitglieder erfolgt.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform (schriftlich durch einen einfachen Brief/ eine E-Mail) unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(4) Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Tagungsbeginn beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anträge sind schriftlich und mit einer Begründung beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die zusätzliche Aufnahme der Anträge als Tagesordnungspunkt. Satzungs- und Vorstandsänderungen sind mit der Einladung mitzuteilen, sie können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Über Anträge, die nicht fristgemäß und formgerecht eingereicht worden sind, oder erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.
(7) Die*der Versammlungsleiter*in hat der Mitgliederversammlung nach erfolgter Abstimmung die ergänzte Tagesordnung bekannt zu geben.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Jahr
(b) Entgegennahme des Geschäftsberichts, Genehmigung des Geschäftsberichts und Entgegennahme des Rechnungsabschlusses
(c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfenden
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Wahl des Vorstandes aller 3 Jahre oder bei besonderer Notwendigkeit. Unmittelbar nach der Wahl übernimmt der neue Vorstand die Amtsgeschäfte.
(f) Wahl von 2 Rechnungsprüfenden
(g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge aller 3 Jahre bei Neuwahl
(h) Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse
(i) Behandlung eingereichter Anträge
(9) Die Mitgliederversammlung wird durch die*den Vorsitzende*n, der*dem Stellvertreter*in oder eine*n vom Vorstand benannte*n Versammlungsleiter*in geleitet.
(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(11) Die Form der Abstimmung obliegt der*dem Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
(12) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 13
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts per Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied ist möglich.
(2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 14
Die Beschlüsse des Vorstands, des geschäftsführenden Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und durch die*den Versammlungsleiter*in und die*den Protokollführer*in zu unterzeichnen.
§ 15
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfende für die Dauer von drei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfenden haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Rechnungsprüfenden haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Rechnungsprüfenden bleiben bis zur Neuwahl der Rechnungsprüfenden im Amt.
§ 16
Der Vorstand wird ermächtigt, bei Bedarf folgende Ordnungen, die nicht Satzungsbestandteil sind, zu erlassen:
(a) die Beitragsordnung
(b) die Geschäftsordnung
(c) die Finanzordnung
(d) die Weiterbildungsordnung
§17
Änderungen der Satzung, die vom Gericht oder Finanzamt gefordert werden, darf der Vorstand eigenmächtig beschließen.
§ 18
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutsche Schmerzliga e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Die Satzung wurde vom 15.04.2021 bis 26.04.2021 per Umlaufbeschlussverfahren beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.